Der Verein

Der Bleckwiesen e.V. wurde im November 2023 gegründet und hat es sich zur Aufgabe gemacht, ein Musikfestival für Jung und Alt auf die Beine zu stellen. Die Band Drei Meter Feldweg sowie die Crew der beliebten Garlstorf Party arbeiten Hand in Hand und beleben für euch die Wiese vom ehemaligen Schwimmbad in Garlstorf zu neuem Leben! Nach einem Abend voller Livekonzerte verschiedener Bands findet erstmals eine offizielle Garlstorf Party als Open-Air-Veranstaltung statt!

 

Nähere Angaben zum Verein findet ihr unter “Impressum”.

Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 

1.     Der Verein trägt den Namen „Bleckwiesen”. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden, nach Eintragung erhält er den Namenszusatz „e. V.“

2.     Der Verein hat seinen Sitz in Garlstorf. 

3.     Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins 

1.     Zweck des Vereins ist: 

a.     die Förderung von Kunst und Kultur;

b.    die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke.

2.     Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch: 

a.     Planung und Durchführung von Veranstaltungen, insbesondere der Musikveranstaltung „Bleckwiesen Festival“;

b.     Förderung des bürgerschaftlichen Engagements auf dem Gebiet Kunst und Kultur;

c.     Unterstützung anderer gemeinnütziger Organisationen.

§ 3 Gemeinnützigkeit 

1.     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. 

2.     Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

3.     Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 

4.     Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft 

1.     Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die sich zur Förderung der satzungsmäßigen Zwecke bereit erklärt.

2.     Fördermitglied kann jede natürliche Person, jede juristische Person und jede Personenvereinigung werden, wenn sie die Ziele des Vereins anerkennt und die Arbeit des Vereins mit einem regelmäßigen finanziellen Beitrag unterstützt.

3.     Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahme-anspruch besteht nicht.

4.     Personen, die sich in besonderer Weise bezüglich des Vereins verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands oder aus der Mitgliedschaft durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

5.     Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Tod.

6.     Ein Mitglied kann per E-Mail oder durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand austreten. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit und fristlos möglich.

7.     Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schuldhaft grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.

8.     Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher abgegebener Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist, nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. 

Ein Mitglied kann auch gestrichen werden, wenn bei Zahlungsrückständen von Mitgliedsbeiträgen die Zustellung der oben genannten Mahnungen deswegen nicht erfolgen kann, weil der derzeitige Wohnort des Mitglieds unbekannt ist und mit zumutbarem Aufwand nicht ermittelt werden kann.

Die Streichung soll dem Mitglied – soweit möglich – mitgeteilt werden.

§ 5 Beiträge 

1.     Ordentliche Mitglieder sind verpflichtet, einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu leisten, dessen Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden. Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

2.     Fördermitglieder legen in ihrem schriftlichen Aufnahmeantrag einen Betrag fest, mit dem sie den Verein regelmäßig unterstützen möchten. Die Höhe des Betrags kann auf Wunsch des Fördermitglieds jederzeit für den Folgezeitraum angepasst werden.

3.     Ehrenmitglieder sind von den Beiträgen befreit.

§ 6 Mitgliederversammlung 

1.     Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins. 

2.     Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere: 

a.     Entgegennahme des Berichts des Vorstands; 

b.    Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer/-innen;

c.     Entlastung des Vorstands; 

d.    Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern; 

e.     Wahl der Kassenprüfer/-innen;

f.      Genehmigung des Haushaltsplans;

g.     Ernennung von Ehrenmitgliedern;

h.    Ausschluss von Mitgliedern; 

i.      Festlegung der Mitgliedsbeiträge;

j.      Beschlussfassung über Satzungsänderungen; 

k.     Beschlussfassung über Änderung des Vereinszwecks;

l.      Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;

m.   Beschlussfassung über Anträge.

3.     Mindestens einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand jederzeit einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. 

4.     Die Mitgliederversammlung kann auch im Wege der elektronischen Kommunikation
(z. B. per Telefon- oder Videokonferenz) durchgeführt werden. Ob die Mitgliederversammlung in einer Sitzung oder im Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt wird, entscheidet der Vorstand.

5.     Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung erfolgt per E-Mail. 

6.     Bei einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, die von einem Drittel der Mitglieder verlangt werden kann, hat der Vorstand die von diesen Mitgliedern gewünschten Punkte in die Tagesordnung aufzunehmen. Die Mitgliederversammlung ist als Präsenzversammlung durchzuführen, soweit dies mit dem Verlangen beantragt wird.

7.     Mitgliederversammlungen werden von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von dem/der Zweiten Vorsitzenden, und bei dessen/deren Verhinderung vom Kassenwart geleitet. Sind auch diese verhindert, wählt die Mitgliederversammlung eine/-n Versammlungsleiter/-in. Ein/-e Versammlungsleiter/-in ist auch für die Wahl eines neuen Vorstands zu wählen. Der/die gewählte Versammlungsleiter/-in kann nicht für den Vorstand kandidieren.

8.     Die Mitgliederversammlung wählt eine/-n Protokollführer/-in, der/die das Protokoll über den Ablauf der Mitgliederversammlung führt. Beschlüsse sind unter Angabe von Ort und Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in Form von einer Niederschrift festzuhalten, die Niederschrift ist von dem/der Vorsitzenden bzw. dem/der Versammlungsleiter/-in und dem/der Protokollführer/-in zu unterschreiben.

9.     Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert oder ergänzt werden. Vorstandswahlen können aber nur nach vorheriger Ankündigung in der zugesendeten Tagesordnung und Einhaltung der Einberufungsfrist erfolgen.

10.  Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben. Zum Ausschluss von Mitgliedern und Satzungsänderungen sowie zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung desselben ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handzeichen, auf Antrag eines Mitglieds muss schriftlich abgestimmt werden.

11.  Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Fördermitglieder und Ehrenmitglieder sind nicht stimmberechtigt.

12.  Der Vorstand kann in dringenden Fällen eine schriftliche Abstimmung der Mitglieder herbeiführen. Dazu wird die Beschlussvorlage allen Mitgliedern per E-Mail mit einer Frist von einer Woche zur Stimmabgabe vorgelegt. Stimmabgaben, die nicht bis zum Ende der Frist beim Verein eingehen, gelten als Enthaltungen.

§ 7 Vorstand 

1.     Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen, dem/der Ersten Vorsitzenden, dem/der Zweiten Vorsitzenden und dem/der Kassenwart/-in.

2.     Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig. 

3.     Jedes Mitglied des Vorstands ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt.

4.     Die Mitgliederversammlung kann weitere Vorstandsmitglieder mit besonderen Aufgabengebieten bestimmen. Diese sind nicht zur Vertretung des Vereins berechtigt.

5.     Der Vorstand ist insbesondere zuständig für: 

a.     die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie die Aufstellung der Tagesordnung; 

b.    die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung; 

c.     die Verwaltung des Vereinsvermögens; 

d.    die Erstellung des Jahresberichts. 

6.     Der Vorstand ist berechtigt, im Rahmen des Haushaltsplans Ausgaben für die Zwecke des Vereins zu tätigen. 

Für Anschaffungen und Aktivitäten, die der Erfüllung des Vereinszwecks dienen, kann jedes geschäftsführende Vorstandsmitglied bis zu einem Bruttobetrag von 1.000,- € eigenständig über die Vereinsmittel verfügen. Für entsprechende, diesen Bruttobetrag überschreitende Anschaffungen und Aktivitäten ist bis zu einem Bruttobetrag von 5.000,- € die textliche Zustimmung von mindestens einem weiteren geschäftsführenden Vorstandsmitglied einzuholen. Bei Auftragswerten, die einen Bruttobetrag von 5.000,- € überschreiten ist ein Vorstandsbeschluss erforderlich. Bei Anschaffungen und Aktivitäten, aus denen sich eine mehrjährige monetäre Verpflichtung ergibt, ist im Hinblick auf die vorgenannten Bemessungsgrenzen der Gesamtbruttobetrag über die jeweilige Festlaufzeit anzuwenden.

Ausgaben, die den Betrag von 10.000 Euro übersteigen, bedürfen der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung kann diese Grenze jederzeit ändern.

7.  Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins. Über die Höhe einer solchen Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.

8. Vorstandsmitglieder oder besondere Vertreter haften dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins. Ist streitig, ob ein Vorstandsmitglied oder ein besonderer Vertreter einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, trägt der Verein oder das Vereinsmitglied die Beweislast. 

Sind Vorstandsmitglieder oder besondere Vertreter nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

§ 8 Beirat

1.     Der Vorstand kann besonders fachkundige Persönlichkeiten, die den Verein im Sinne seiner satzungsmäßigen Zwecke in wichtigen Angelegenheiten beratend unterstützen können, zu Beiratsmitgliedern ernennen. Diese können an Vorstandssitzungen, nach Einladung durch ein Vorstandsmitglied, teilnehmen.

2.     Beiräte müssen nicht Mitglied des Vereins sein.

§ 9 Geschäftsführung 

1.     Zur Führung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand gemäß § 30 BGB eine/-n Geschäftsführer/-in sowie weitere Mitarbeiter/-innen einstellen. Sie können haupt- und ehrenamtlich tätig sein. 

2.     Der/die Geschäftsführer/-in hat die Pflicht zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen sowie das Recht und auf Verlangen des Vorstandes die Pflicht, an den Vorstandssitzungen teilzunehmen. Er/sie hat auf allen Sitzungen Rederecht und ist den Vereinsorganen gegenüber rechenschaftspflichtig. 

1.     Der/die Geschäftsführer/-in führt die laufenden Geschäfte des Vereins im Einvernehmen mit dem Vorstand und ist Vorgesetzte/-r der hauptamtlichen Vereinsmitarbeiter/-innen.

§ 10 Rechnungsprüfung

2. Zum Abschluss eines Geschäftsjahres wird die Vereinskasse durch eine/-n nicht dem Vorstand angehörende/-n Kassenprüfer/-in geprüft.

3. Der/die Kassenprüfer/-in wird durch die ordentliche Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Als Kassenprüfer/-in können sowohl Mitglieder als auch externe natürliche sowie juristische Personen gewählt werden.

§ 11 Auflösung des Vereins 

1.     Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. 

2.     Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins anteilig an folgende gemeinnützige Organisationen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben:

a.             Future Guardians e.V.,

b.             Samtgemeinde Salzhausen,

c.              Förderverein Freiwillige Feuerwehr Gödenstorf-Oelstorf e.V.

Satzung, erstellt am 16. November 2023 in Garlstorf.